Rechtsprechung
BVerwG, 01.08.1984 - 2 B 60.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Fehlerhafter Gebrauch einer Beurteilungsermächtigung - Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.05.1984 - 5 A 44/84
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.05.1984 - 5 A 44/84
- BVerwG, 01.08.1984 - 2 B 60.84
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- BVerwG, 02.11.1982 - 2 B 43.81
Weigerung eines Beamtenbewerbers - Parteimitgliedschaft - Gewähr der …
Auszug aus BVerwG, 01.08.1984 - 2 B 60.84
In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, daß der Dienstherr vorhandenen Anhaltspunkten für Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten - die sich auch aus den aus anderem Anlaß bereits vorhandenen und für das Bewährungsurteil des Dienstherrn als erheblich in Betracht kommenden Erkenntnissen der Staatsschutzbehörden ergeben können (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 2 B 78.81 - [Buchholz 237.0 § 6 LBG Baden-Württemberg Nr. 2 = DVBl. 1983, 504]) - nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären hat und daß er sowohl hierzu als auch, um sich der Eignung des Beamten auf Probe insgesamt zu vergewissern, ein Gespräch in persönlicher Rede und Gegenrede mit dem Beamten führen kann, wobei diesen hierbei eine Mitwirkungslast trifft (vgl. BVerwGE 62, 169 [173]; Beschluß vom 2. November 1982 - BVerwG 2 B 43.81 - [ZBR 1983, 181 = RiA 1983, 120]).Bei einer Weigerung des Beamten, solche - eingehend und konkret genug gestellten - Fragen in der Sache zu beantworten und gegebenenfalls in persönlicher Rede und Gegenrede zu vertiefen, darf der Dienstherr ohne weitere Versuche einer anderweitigen Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen, daß die erforderliche Grundlage für eine Überzeugung von der künftigen Verfassungstreue des Beamten nicht habe gewonnen werden können (vgl. Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 10.80 - [Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 4 = ZBR 1982, 79]; Beschluß vom 2. November 1982 - BVerwG 2 B 43.81 - [a.a.O.]).
- BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80
Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer …
Auszug aus BVerwG, 01.08.1984 - 2 B 60.84
Nach der für den Umfang der Sachaufklärungspflicht maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (vgl. hierzu Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - [NJW 1983, 187, 189 [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80]]), wonach schon der erwiesene Teil des Sachverhalts (Verhalten des Klägers während der Dienstgespräche und dessen schriftliche Äußerungen) von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht durch den Kläger auszulösen und damit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu stützen, kam es auf die vom Kläger zu den nicht erwiesenen Umständen beantragten Beweiserhebungen nicht an. - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 01.08.1984 - 2 B 60.84
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und deren Beantwortung in einem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
- BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.79
Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen eines …
Auszug aus BVerwG, 01.08.1984 - 2 B 60.84
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist allerdings grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwGE 61, 200 [209]; 62, 280 [287]). - BVerwG, 28.04.1981 - 2 C 51.78
Vorstellungsgespräch - Anwaltlicher Beistand - Anhörung - Beamtenbewerber
Auszug aus BVerwG, 01.08.1984 - 2 B 60.84
In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, daß der Dienstherr vorhandenen Anhaltspunkten für Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten - die sich auch aus den aus anderem Anlaß bereits vorhandenen und für das Bewährungsurteil des Dienstherrn als erheblich in Betracht kommenden Erkenntnissen der Staatsschutzbehörden ergeben können (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 2 B 78.81 - [Buchholz 237.0 § 6 LBG Baden-Württemberg Nr. 2 = DVBl. 1983, 504]) - nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären hat und daß er sowohl hierzu als auch, um sich der Eignung des Beamten auf Probe insgesamt zu vergewissern, ein Gespräch in persönlicher Rede und Gegenrede mit dem Beamten führen kann, wobei diesen hierbei eine Mitwirkungslast trifft (vgl. BVerwGE 62, 169 [173]; Beschluß vom 2. November 1982 - BVerwG 2 B 43.81 - [ZBR 1983, 181 = RiA 1983, 120]). - BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 10.80
Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers - Eignung eines …
Auszug aus BVerwG, 01.08.1984 - 2 B 60.84
Bei einer Weigerung des Beamten, solche - eingehend und konkret genug gestellten - Fragen in der Sache zu beantworten und gegebenenfalls in persönlicher Rede und Gegenrede zu vertiefen, darf der Dienstherr ohne weitere Versuche einer anderweitigen Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen, daß die erforderliche Grundlage für eine Überzeugung von der künftigen Verfassungstreue des Beamten nicht habe gewonnen werden können (vgl. Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 10.80 - [Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 4 = ZBR 1982, 79];… Beschluß vom 2. November 1982 - BVerwG 2 B 43.81 - [a.a.O.]). - BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81
Parteienprivileg - Schuldausschließungsgrund - Entlassung aus dem …
Auszug aus BVerwG, 01.08.1984 - 2 B 60.84
Dies schließt aber - was ebenfalls nicht erst der höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf - nicht aus, daß der Dienstherr tatsächlichen Umständen, welche - wie dargelegt - eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit auch stützen können und die - wie hier der nicht bestrittene Teil des Sachverhalts- zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits bestanden haben, für das Urteil über die mangelnde Bewährung des Beamten in der Probezeit nachträglich - auch noch während des gerichtlichen Verfahrens - ein größeres Gewicht als ursprünglich beimißt und sie als Element der Begründung der Entlassungsverfügung in den Vordergrund stellt (vgl. auch - zum Nachschieben von Gründen bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - [Buchholz 237.6 § 39 LBG Niedersachsen Nr. 1 = DVBl. 1983, 1105]). - BVerwG, 29.10.1982 - 2 B 78.81
Staatsschutzbehörden - Beamtenbewerber - Verwertung vorhandener Erkenntnisse
Auszug aus BVerwG, 01.08.1984 - 2 B 60.84
In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, daß der Dienstherr vorhandenen Anhaltspunkten für Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten - die sich auch aus den aus anderem Anlaß bereits vorhandenen und für das Bewährungsurteil des Dienstherrn als erheblich in Betracht kommenden Erkenntnissen der Staatsschutzbehörden ergeben können (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 2 B 78.81 - [Buchholz 237.0 § 6 LBG Baden-Württemberg Nr. 2 = DVBl. 1983, 504]) - nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären hat und daß er sowohl hierzu als auch, um sich der Eignung des Beamten auf Probe insgesamt zu vergewissern, ein Gespräch in persönlicher Rede und Gegenrede mit dem Beamten führen kann, wobei diesen hierbei eine Mitwirkungslast trifft (vgl. BVerwGE 62, 169 [173]; Beschluß vom 2. November 1982 - BVerwG 2 B 43.81 - [ZBR 1983, 181 = RiA 1983, 120]). - BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78
Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit
Auszug aus BVerwG, 01.08.1984 - 2 B 60.84
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist allerdings grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwGE 61, 200 [209]; 62, 280 [287]).